Kundeninformation zum Geldwäschepräventionsgesetz

VON ZENGEN ist dazu verpflichtet, umfangreiche gesetzliche Maßnahmen im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten. Mit dieser Kundeninformation informieren wir Sie über unsere und Ihre Pflichten nach diesem Gesetz. Primär geht es darum, die Identität der Geschäftspartner eindeutig festzustellen.

Wenn Sie hochwertige Güter, Kunstwerke oder Antiquitäten im Wert von 10.000 € oder mehr innerhalb eines Kalenderjahres kaufen (ersteigern) oder verkaufen möchten, sind Sie nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet,

  • einen gültigen amtlichen Ausweis vorzulegen, diesen kopieren zu lassen und ggf. weitere nötige Angaben, falls sie nicht im Ausweis enthalten sind, anzugeben (bspw. Adresse beim Reisepass)
  • offenzulegen, ob Sie für sich selbst oder eventuell für einen Dritten, dem sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ handeln. Schließen Sie ein solches Geschäft für einen Dritten ab, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen
  • falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft auftreten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, Grundstücksdokument oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente vorzulegen und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter offenzulegen. Zudem müssen Sie Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten machen
  • Auskünfte über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu erteilen

Das Offenlegen der genannten Informationen und Dokumente ist verpflichtend und verstößt nicht gegen das Datenschutzgesetz, da dies spezialgesetzlich vorgeschrieben und damit rechtmäßig geschieht.

Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf VON ZENGEN das vorgesehene Geschäft mit Ihnen nicht abschließen.