| VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN | |
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1. Das Auktionshaus handelt im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Einlieferer). Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. Abs. 383 und 474 Abs. 1 BGB. 2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen. 3. Sämtliche zur Versteigerung kommenden Gegenstände können und sollten vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Sie werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand nach Einschätzung des Versteigerers. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er erklärt sich jedoch bereit, ihm rechtzeitig vorgetragene, begründete Mängelrügen dem Einlieferer bekannt zu geben; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlages an. Eine Rückabwicklung setzt aber jedenfalls voraus, dass der ersteigerte Gegenstand sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet. 4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter 5 Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Bieter das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Ausruf kein höheres Gebot erfolgt, wird der Artikel dem Erstbietenden zugeschlagen oder das Los entscheidet. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Bieter hat keinen Anspruch auf den Zuschlag. Der Versteigerer ist keineswegs verpflichtet, dem Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen. Er allein hat es in der Hand, den schließlich gebotenen Preis anzunehmen oder abzulehnen. Ein Zuschlag unter Vorbehalt ist ohne weitere Begründung möglich. Der Auktionator ist auch nicht verpflichtet, die Gründe für einen solchen Vorbehalt zu erklären. Er ist keine Rechenschaft schuldig. Bereits das Auftreten eines "nobody" rechtfertigen aber auf jeden Fall einen Vorbehalt. 5. Der Versteigerer darf über den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Los bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang. 6. Gebote können vor der Auktion in schriftlicher Form oder per Email abgegeben werden. Sie werden vom Versteigerer nur in dem Umfange ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten. 7. Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt jedoch keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- oder Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder nichtvollständige Angebote abgegeben werden. In jedem Fall bietet ein Telefonbieter den Limitpreis des Objektes, zu dem er angerufen werden möchte. Untergebote am Telefon werden keinesfalls akzeptiert. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche Gebote sowie auf Telefon- und Internet-Gebote keine Anwendung. 8. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Neben der Zuschlagssumme ist ein Aufgeld von 22% incl.19% MwSt. vom Ersteher zu bezahlen. Auch im Nachverkauf wird auf jeden Katalogpreis 22% incl. 19% MwSt. erhoben. |
9. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck (EC-Karte). Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, per Email oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. 10. Das Auktionshaus ist ermächtigt, die dem von ihm vertretenden Auftraggeber zustehenden Ansprüche im eigenen Namen – auch gerichtlich – geltend zu machen. 11. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen erwirbt der Käufer erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Auktionshaus. Die Lagerung erfolgt ab Zuschlag auf ausschließliche Gefahr des Käufers. Objekte, die nicht spätestens 4 Wochen nach Rechnungslegung abgeholt wurden, werden auf Kosten des Käufers eingelagert. Die Lagergebühr beträgt 5 Euro pro Tag und pro Artikel, bei Möbeln und vergleichbar großen Gegenständen 10 Euro pro Tag und pro Artikel. 12. Bei Zahlungsverzug können unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – zu denen auch Rechtsverfolgungskosten gehören – Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 BGB verlangt werden. Wird wegen der verspäteten Zahlung Schadenersatz statt der Leistung gefordert, kann dieser auch so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Kauf erlöschen und der zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen wird, für einen Mindererlös und durch den zusätzlichen Verkauf entstehende Kosten aufzukommen und auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch hat. 13. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über. Die Versendung versteigerter Sachen nach Wunsch des Käufers geschieht auf dessen Kosten und Gefahr. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufer die Sachen unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen verdeckter Schäden sind ausgeschlossen. 14. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden. 15. Erfüllungsort und Gerichtstand für den kaufmännischen Verkehr ist Bonn. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. 16. Diese Bedingungen gelten entsprechend auch für den Nachverkauf, der als Teil der Versteigerung gilt; das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet darauf keine Anwendung. 17. Durch die Abgabe eines Gebots auch außerhalb der Auktion erkennt der Bieter/Käufer diese Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an. 18. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. 19. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen und abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 Strafgesetzbuch). Die Firma von Zengen, ihre Versteigerer und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. |